Mit dem Handelsvertretervertrag werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere Inhalt und Umfang der Tätigkeit und die Vergütung hierfür, aber auch Bezirksschutz, ein Alleinvertriebsrecht oder Änderungsvorbehalte zu Gunsten des Unternehmers festgelegt.
Für den Vertrag besteht kein Formzwang, dennoch empfehlen wir die Vereinbarung von schriftlichen Verträgen. Hierbei muss erwähnt werden, dass der schriftliche Abschluss eines Handelsvertretervertrages Vorteile, aber auch Nachteile haben kann.
Zur Schaffung klarer Regeln, zur Sicherung eines mündlich besprochenen Schutzes (Alleinvertrieb, Bezirksschutz, Provisionshöhe etc.), aber auch zum Beweis der tatsächlichen Abrede empfiehlt sich stets ein schriftlicher Vertrag.
Andererseits werden Vertragsformulare zumeist vom Unternehmer vorgelegt, der in der Regel nicht bereit ist, diese zu ändern. Wird keine schriftliche Vereinbarung getroffen, gelten die gesetzlichen Regeln nach §§ 84 ff HGB. Insofern müssen die Parteien Vorteile und Nachteile einer schriftlichen Vereinbarung genau abwägen.
Das gilt es bei der Erstellung eines Handelsvertretervertrags zu beachten:
Unser Ziel ist die Gestaltung eines optimalen Handelsvertretervertrags.
Sie sind Handelsvertreter oder Unternehmer und wollen einen Handelsvertreter einsetzen? Oder Sie sind Vertragshändler oder Kommissionsagent?
Wir gestalten Ihren Handelsvertretervertrag oder Vertriebsvertrag nach Ihren individuellen Bedürfnissen nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung.
Gern beraten wir Sie! Schreiben Sie Rechtsanwalt Voigt eine E-Mail oder rufen Sie an unter
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Verschiedene Vertragsformen für Handelsvertretung im Überblick
Je nachdem, mit wem und für welche Dauer Sie den Vertrag abschließen wollen, ob für die Marktdurchdringung ein besonderer Investitionsaufwand vom Handelsvertreter geleistet werden muss, ob beispielsweise Änderungen des Provisionssatzes oder des Vertragsgebietes möglich sein sollen, Kundenschutz oder Gebietsschutz vereinbart werden soll oder sonstiges, können Handelsvertreterverträge sehr unterschiedliche Gestaltungsanforderungen haben.